Einfach; Reduzierung der Geschäftsführer Versorgung

 



Heute geht es um das Thema Gesellschafter Geschäftsführer Versorgung 

und zwar ganz aktuell vor allem passend auch zur Corona Pandemie. Wie kann der Geschäftsführer seine betriebliche Altersversorgung, seine Zusage reduzieren Die Frage die sich dazu stellt ist, was kann der Geschäftsführer machen in der Krise wenn er sein Gehalt herabsetzen möchte und dabei in Gefahr gerät, die 75% Grenze zu überschreiten? Darauf werde ich dann nachher noch etwas näher eingehen. Worauf wir uns heute beziehen ist auf die Auslagerung von Pensionszusagen im Kombi Modell mit dem sogenannten Past- und Future-Service. Beides ist geregelt natürlich wie immer im Einkommensteuergesetz. Der Past-Service, heißt es wortwörtlich im Paragraph 3 Nummer 66 EStG. „§ 3 EStG steuerfrei sind bei... § 3 Nr. 66 EStG: Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfond zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfond, wenn ein Antrag nach § 4 d Absatz 3 oder § 4 e Absatz 3 gestellt worden ist.

§ 4 e Absatz 3 EStG: Der Steuerpflichtige kann auf Antrag die insgesamt erforderlichen Leistungen an einen Pensionsfond zur teilweise oder vollständigen Übernahme einer bestehenden Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft durch den Pensionsfond erst dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden 10 Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abziehen der Antrag ist unwiderruflich. Der jeweilige Rechtsnachfolger ist an den Antrag gebunden. Ist eine Pensionsrückstellung nach § 6 a gewinnerhöhend aufzulösen (Anmerkung: also wenn ich die Zusage reduziere), ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden dass die Leistungen an den Pensionsfond im Wirtschaftsjahr der Übertragung in Höhe der aufgelösten Rückstellung als Betriebsausgaben abgezogen werden können der die aufgelöste Rückstellung übersteigende Betrag ist in dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden 10 Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abzuziehen Satz 3 gilt entsprechend wenn es im Zuge der Leistungen des Arbeitgebers an den Pensionsfond zu Vermögensübertragung einer Unterstützungskasse an den Arbeitgeber kommt.“

Ach wie schön wieder dieser Gesetzestext jetzt mal etwas vereinfacht: Es besteht die Möglichkeit auf Antrag, also wenn ich meine Zusage reduzieren möchte und das ganze auslagere auf einem Pensionsfond, die übersteigenden aufgelösten Pensionsrückstellungen auf 10 Jahre verteilen und damit weiterhin als Betriebsausgaben geltend machen! Wichtig ist, dass hierfür ein Antrag beim zuständigen Finanzamt gestellt wird. Das soviel zum Gesetzestext. Ich geh mal in die Praxis; Der Geschäftsführer möchte sein Gehalt reduzieren. Ob jetzt wegen Corona oder irgendeinem anderem Grund für die Firmenschieflage oder Auftragslage.Im Beispiel sagen wir jetzt mal, es gibt eine Festzusage. Der Geschäftsführer verdient 5000€ monatlich und hat eine Alterszusage von 2500€ monatlich. Sein neues Gehalt beträgt nun 2500€.

Nun gibt es 3 Möglichkeiten:
Möglichkeit A; wir machen nichts
Möglichkeit B; wir machen schriftlich und eindeutig klar, dass es eine vorübergehende Reduzierung des Gehaltes ist und behalten die Zusage bei. Es ist ja in diesem Fall passiert, dass bei einer Zusage von 2500€ und einem Gehalt von 2500€ die 75% Regel um 25% überschritten wurde. Wenn ich klar machen kann, und das mit Gesellschafterbeschluß und einer Ergänzung der Zusage darlege, dass es sich um eine vorübergehende Reduzierung handelt, dann kann ich die Zusage so beibehalten.

Möglichkeit C; Wenn es sich um eine langfristige Anpassung handelt, das Gehalt nicht nur über die Corona Pandemie sondern auch darüber hinaus so bestehen bleiben soll, dann sollte ich möglichst meine Zusage komplett anpassen. Dies erfolgt mit dem bereits erwähnten Past- und Future-Service.

Handelt es sich um eine gehaltsabhängige Zusage;
Bei dem Beispiel bleibend mit dem Gehalt von 5000€. Habe ich eine Zusage von 50% des letzten Gehaltes vor Eintritt in den Ruhestand, sind dies ebenfalls 2500€. Reduziere ich jetzt mein Gehalt wieder auf die besagten 2500€, dann hätte ich nur noch eine Zusage von 1250€.
Auch hier 3 Möglichkeiten:
Möglichkeit A; nichts tun
Möglichkeit B: Gehalt in der Zusage beibehalten und auch hier wieder eine neue Zusage mit Gesellschafterbeschluß machen in dem ganz klar geregelt wird, dass es sich nur eine vorübergehende Gehaltsreduzierung handelt.
Möglichkeit C; Anpassung der Zusage. Bildung eines Gehaltsdurchschnitts z.Bsp. der letzten 5 Jahre. Auch hier haben wieder die Möglichkeit mit dem Past- und Future-Service das ganze auszulagern.
Das bedeutet: die bestehenden Pensionsrückstellungen auszulagern in einen Pensionsfond. Und die zukünftigen Ansprüche über eine Rückgedeckte Unterstützungskasse abzubilden.

Zusammenfassung:
Die mögliche und evtl. nötige Gehaltsabsenkung bei einem Geschäftsführer oder Gesellschafter Geschäftsführer sollte immer geprüft werden.

  • -  Nichts tun ist eine schlechte Alternative

  • -  Auf die Angemessenheit bezüglich der 75% Grenze berechnet sich inklusive

    gesetzliche Rentenversicherung und aller betrieblichen

    Altersvorsorgeverträgen.

  • -  Ist die Zusage weiterhin angemessen und ist diese Gehaltsreduktion nur

    vorübergehend.

  • -  Bei längerfristiger Gehaltsreduktion auf jeden Fall immer in die Hand nehmen,

    immer betrachten und schauen ob etwas anzupassen ist.

  • -  Die Rückdeckungsversicherung die zu der Zusage gehört, ist ebenfalls zu

    prüfen und gegebenenfalls anzupassen.

    Ich freue mich auf Euer Feedback und eure Fragen und stehe auch gerne zu Beratungen zur Verfügung wünsche euch eine gute Zeit bleib gesund und vor Feiertage bis ins nächste Jahr. 

  • Euer Markus Sänger

Hier gibt es die Hörfassung:

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