Einfach; Versicherungsvertragliche Lösung
Und wieder gibt es ein neues Thema für mich um es für Sie zu vereinfachen: die "Versicherungsvertragliche Lösung".
Scheidet ein/e Arbeitnehmer/in mit einer betrieblichen Altersvorsorge in Form einer Direktversicherung oder Pensionskasse aus, waren bisher gewisse Fristen zu wahren um die betriebliche Altersvorsorge nicht bis zum Tod der/des ehemaligen Mitarbeiter/in im Unternehmen zu haben und eventuell dafür zu haften.
Diese Frist entfällt nun und es tritt automatisch zum Termin des Ausscheidens die versicherungsvertragliche Lösung in Kraft. Es muss lediglich dem Versicherer (Anbieter der Direktversicherung oder Pensionskasse), wie es im Gesetz heisst "im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang" mitgeteilt werden, dass der/die Mitarbeiter/in ausgeschieden ist.
Dann wird der Vertrag automatisch auf die bisher nur versicherte Person (Mitarbeiter/in) übertragen. Eine Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber oder eine private Fortführung liegt dann in deren Verantwortung und Initiative.
Damit diese automatische Übertragung erfolgen kann gibt es ein paar "soziale Auflagen":
- eine private Fortführung muss möglich sein
- die Überschüsse aus dem Vertrag wurden zur Leistungserhöhung verwendet
- spätestens bis 3 Monate vor Ausscheiden unwiderrufliches Bezugsrecht beim Arbeitnehmer, keine Beitragsrückstände, nicht beliehen oder abgetreten
Aus meiner Sicht ist diese Gesetzesänderung wieder ein kleiner Schritt dahin, die betriebliche Altersvorsorge zu vereinfachen und das Haftungsrisiko für den Arbeitgeber zu minimieren.
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